Persönlichkeitsrechte

Persönlichkeitsrechte

Beitragvon eurythmister » Sonntag 20. September 2015, 10:44

Liebe Skanfotomitglieder,

es ist Zeit, wieder einmal über Persönlichkeitsrechte zu sprechen, da sich dort auch rechtlich einiges getan hat. Ob es uns recht ist oder nicht, die Rechte einzelner Personen an ihrem Abbild werden inzwischen deutlich enger gefasst und wir als Fotografen sollten dies unbedingt wissen.

Manche haben es ja vielleicht schon bemerkt, dass wir inzwischen Bereiche haben, die ausschließlich Skanfotomitgliedern zugänglich sind. Probiert es mal aus und loggt Euch mal als Gast ein.
Insbesondere in den Fotobereich "Nur für Mitglieder" werden von mir Bilder verschoben, bei denen ich Zweifel an der Einhaltung der Persönlichkeitsrechte habe. Hat jemand schon bemerkt, dass die Monatswahl Mai-Juni nur noch für Mitglieder sichtbar ist?

Natürlich können Werner und ich als Betreiber dieser Fotocommunity darauf hinweisen, dass jeder selbstverständlich nur Bilder hier einstellen darf, an denen er auch die entsprechenden Rechte besitzt. Trotzdem würden wir erst einmal als Verantwortliche dieser Community erst einmal belangt werden. In einem zweiten Schritt könnten wir uns dann natürlich an das entsprechende Mitglied wenden.

Das ist allerdings alles unnötig, wenn sich jeder hier an die entsprechende Rechtsprechung, egal wie wir das finden.
Hier also noch einmal, wie das Persönlichkeitsrecht gehandhabt werden muss:

Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden?

Einwilligung
Die Einwilligung der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschließend einen bösen Verriss über die Gaststätte schreibt.


Honorierung des Abgebildeten
Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt für die die Vergütung gezahlt wird.

Absolute Personen der Zeitgeschichte
Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Missbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen.

Relative Personen der Zeitgeschichte
Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Beispielsweise bei einer spektakulären Rettungsaktion. Eine Abbildung dieser Personen ist aber immer nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis statthaft. Bei einer lange danach liegenden späteren Verwendung ist wieder die Einwilligung der Personen einzuholen.

Menschen als "Beiwerk" einer Landschaft oder Stadtansicht
Hier steht die Landschaft oder Stadtansicht im Vordergrund, das Bild wird nicht vordergründig von einer Person geprägt.

Höheres Interesse der Kunst


Öffentliche Versammlungen und Aufzüge

Hierbei geht es um Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, religiöse Prozessionen, etc.), um politische Veranstaltungen (z.B. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportraits, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.


So, das war es erst einmal von meiner Seite.
Ich wünsche Euch noch einen schönen Restsonntag.
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Heyden
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Re: Persönlichkeitsrechte

Beitragvon RoterBaron » Sonntag 20. September 2015, 17:24

Danke für diesen Hinweis
Viele Grüße
EKS
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Re: Persönlichkeitsrechte

Beitragvon GerdM » Sonntag 20. September 2015, 20:32

Danke für die Info.

Man sollte aber auch grundsätzlich bedenken, dass Freigaben zur Veröffentlichung oft -zum Teil nicht direkt erkennbar - mit gewissen Schranken verbunden sind.

Beispiel: Wir haben hier die Freigabe von einigen Glashütten, dass Objekte aus ihrer Produktion hier neingestellt werden dürfen. Ich habe sicherlich hunderte Bilder von Glasobjekten vieler Glaskünstler aus dem Glasriket in meiner Sammlung. Es würde mich reizen, daraus einen Bildband oder auch vielleicht künstlerbezogene Kalender zu erstellen.

Das fällt aber nicht unter die Freigaberegelung!!!!! Hier werden Eigentumsrechte bzw. Verwertungsrechte der betroffenen Firmen sowie der Glaskünstler verletzt. Der Streitwert einer solchen Sache ist verdammt hoch.
Ich hatte bei Kosta und Bertil Vallien nachgefragt, nachdem ich ihnen meine Bilder zur Verfügung gestellt hatte -> Fazit: keine Genehmigung bzw. geringe Beteiligung am Ertrag, wobei ansonsten das Risiko bei mir gewesen wäre.

Gruß Gerd
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Re: Persönlichkeitsrechte

Beitragvon eurythmister » Sonntag 20. September 2015, 21:45

Hallo Gerd,

mit Deinem Beitrag machst Du um so deutlicher, wie schwierig es unter Umständen mit dem Persönlichkeitsrecht oder anderweitigen Genehmigungen sein kann. Da gilt es doch sich in allen Fällen besonders abzusichern.

Herzlichen Dank für Deinen Hinweis!
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Heyden
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Re: Persönlichkeitsrechte

Beitragvon RoterBaron » Montag 21. September 2015, 16:09

Ja, ich habe auch viele Glasbilder und schon einen Kalender der freigegeben war, aber dann wurde die Freigabe zurückgenommen und ich musste ihn vom Markt nehmen. Schade, dass die sich da etwas haben.....
Viele Grüße
EKS
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